Neuerung im Online-Handel beschlossen: Widerrufsbutton stärkt Verbraucher in Europa

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Neuerung im Online-Handel beschlossen: Widerrufsbutton stärkt Verbraucher in Europa

Der Widerrufsbutton kommt. Er soll nicht nur die bisher bekannten Schaltflächen im Online-Handel ergänzen, sondern für alle per Fernabsatz geschlossenen Verträge gelten.

Die Europäische Kommission, das Parlament und der Rat sind sich einig, dass es in Zukunft einen Widerrufsbutton geben soll. Dieser muss mit einer eindeutigen Formulierung wie „Vertrag widerrufen“ gekennzeichnet werden. Des Weiteren muss „die Widerrufsfunktion […] während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar […] hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich“ sein. Diese Formulierungen erinnern stark an die rechtlichen Vorgaben für den Kündigungsbutton, der in Deutschland seit Juli 2022 für Unternehmen Pflicht ist.

Die Idee für die neue Schaltfläche stammt aus Überlegungen zu Fernabsatzverträgen bei Finanzdienstleistungen. Nun soll sie für alle per Fernabsatz geschlossenen Verträge kommen.

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Karolina Wojtal, Co-Leiterin des Europäische Verbraucherzentrums Deutschland hebt hervor, dass durch die Richtlinie auch Vorschriften über die Offenlegung von Informationen verbessert werden: „Die vorvertraglichen Informationspflichten werden modernisiert und an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die Ausübung des Rechts auf Widerruf bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen wird erheblich erleichtert.“

Zur Erinnerung: Verbraucherinnen und Verbraucher können online, per Telefon, Fax oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages oder Erhalt der bestellten Ware ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erklärt werden und erfolgt in der Regel per E-Mail oder das Nutzerkonto bei dem Online-Shop.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland begrüßt außerdem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher künftig das Eingreifen einer Person verlangen können, wenn sie mit dem Service automatischer Kommunikationsinstrumente wie „Robo-Advice“ oder „Chatbots“ nicht zufrieden sind und eine Überprüfung durch einen Menschen wünschen.

Die neue Richtlinie muss erst noch in das nationale Recht der Mitgliedstaaten übernommen werden, bevor Nutzerinnen und Nutzer ein Recht auf die neue Online-Funktion erhalten. Stichtag für die Neuerung ist der 19.12.2025, genug Zeit für eine entsprechende technische Umsetzung durch die Händler.

Aktuelle Informationen über das Widerrufsrecht und Verbraucherrechte in Europa bietet das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland auch auf seiner Website evz.de.

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