Reisesouvenirs: Bei diesen Mitbringseln drohen Ärger und Bußgelder

#Reisesouvenirs

Muscheln vom Strand, eine vermeintliche Designer-Tasche vom Markt oder ein antikes Fundstück vom Flohmarkt: Urlaubssouvenirs können bei der Heimreise unerwartet zum Problem werden. Je nach Reiseland und Mitbringsel greifen Zollvorschriften, Artenschutzbestimmungen oder nationale Verbote. Selbst Sand und Steine dürfen nicht überall einfach eingepackt werden.

Muscheln, Sand und Steine: Nicht alles gehört ins Reisegepäck
Innerhalb der Europäischen Union können Souvenirs grundsätzlich ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Ausnahmen gibt es jedoch unter anderem bei geschützten Naturprodukten und Kulturgütern.

Gerade bei älteren Gegenständen ist Vorsicht geboten. Antike Münzen, Keramiken oder archäologische Fundstücke können im Urlaubsland als Kulturgut gelten und besonderen Ausfuhrbestimmungen unterliegen. Welche Regeln gelten, hängt vom jeweiligen Land ab. Vor dem Kauf solcher Stücke empfiehlt es sich deshalb, die Bestimmungen der zuständigen Behörden zu prüfen.

Auch beim klassischen Strandfund gibt es keine europaweit einheitliche Regel. In Deutschland ist das Sammeln kleiner Mengen grundsätzlich möglich, sofern es sich nicht um ein Naturschutzgebiet handelt. Im Ausland können deutlich strengere Vorschriften gelten.

In Italien können beispielsweise Bußgelder von bis zu 3.000 Euro drohen, wenn Sand oder Steine von Stränden mitgenommen werden. Bekannt ist das Problem insbesondere von Sardinien. In Griechenland können Steine Schwierigkeiten bereiten, wenn sie als archäologisch relevant eingestuft werden. In Spanien ist das Sammeln zwar vielfach erlaubt, in Nationalparks – beispielsweise auf den Kanarischen Inseln – können jedoch Verbote gelten.

Bernstein kann mit gefährlichem Phosphor verwechselt werden
Wer am Strand nach Bernstein sucht, sollte nicht nur die örtlichen Sammelregeln beachten. Nach Angaben der ARAG besteht auch eine gesundheitliche Gefahr: Bernstein kann mit Phosphor verwechselt werden. Beide können sich optisch ähneln, Phosphor kann sich jedoch bereits bei niedrigen Temperaturen selbst entzünden, entwickelt dabei große Hitze und ist giftig.

Verdächtige Fundstücke sollten deshalb nicht direkt mit der Hand angefasst werden. Kommt es zu einer Entzündung, sollte laut den Experten kein Wasser zum Löschen verwendet werden, sondern Sand.

Korallen und andere geschützte Arten können beschlagnahmt werden
Besonders problematisch können Souvenirs aus tierischen oder pflanzlichen Materialien sein. Zahlreiche Arten stehen unter internationalem Schutz. Das betrifft unter anderem Korallen, bestimmte Muscheln und Produkte aus Elfenbein. Dass solche Gegenstände in Urlaubsländern offen zum Verkauf angeboten werden, bedeutet nicht automatisch, dass sie nach Deutschland eingeführt werden dürfen.

Wer geschützte Produkte im Gepäck hat, muss damit rechnen, dass der Zoll sie beschlagnahmt. Je nach Verstoß können außerdem Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Warten am Flughafen

Noch umfangreicher sind die Vorschriften bei lebenden Tieren. Gesundheitsnachweise, Impfungen und Wartezeiten können erforderlich sein, bei Reisen aus Nicht-EU-Staaten gelten teilweise zusätzliche Anforderungen. Für bestimmte geschützte Tierarten bestehen Einfuhrverbote. Auch einige Hunderassen dürfen grundsätzlich nicht nach Deutschland eingeführt werden. Dazu gehören unter anderem Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen.

Vorsicht bei vermeintlichen Marken-Schnäppchen
Auch gefälschte Markenware kann beim Zoll zum Thema werden. Dazu zählen beispielsweise Kleidung, Sonnenbrillen, Uhren und Taschen. Bei einzelnen Gegenständen für den persönlichen Gebrauch entstehen laut ARAG nicht automatisch Probleme. Mehrere gleichartige Produkte können dagegen den Verdacht wecken, dass die Waren für den Weiterverkauf bestimmt sind. Dann kann der Zoll einschreiten und die Ware beschlagnahmen.

Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat kommt außerdem der Warenwert ins Spiel. Für Flugreisende gilt in der Regel eine Freigrenze von insgesamt 430 Euro. Wird sie überschritten, gelten entsprechende Zoll- und Einfuhrbestimmungen.

Handtuch und Bademantel gehören weiterhin dem Hotel
Nicht jedes Souvenir stammt vom Markt oder vom Strand. Auch aus Hotelzimmern wandern gelegentlich Gegenstände ins Reisegepäck. Erlaubt ist das jedoch nicht grundsätzlich.

Verbrauchsartikel, die aus hygienischen Gründen nicht erneut verwendet werden können, können nach Angaben der ARAG mitgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise bereits geöffnete Seifen sowie Duschhauben oder Hausschuhe. Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche sind dagegen wiederverwendbar und bleiben Eigentum des Hotels.

Wer beim Urlaubssouvenir unsicher ist, sollte sich deshalb bereits vor dem Kauf oder Einsammeln über die Regeln im jeweiligen Reiseland und die deutschen Einfuhrbestimmungen informieren. Gerade bei Naturmaterialien, Antiquitäten, Tieren und vermeintlichen Marken-Schnäppchen kann aus der Urlaubserinnerung sonst schnell ein Fall für den Zoll werden.

Quelle: ARAG

Promotion