{"id":127087,"date":"2026-10-19T11:22:17","date_gmt":"2026-10-19T09:22:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.n-news.de\/?p=127087"},"modified":"2026-10-18T10:26:56","modified_gmt":"2026-10-18T08:26:56","slug":"drohnenfliegen-hobby-mit-strengen-regeln-worauf-private-drohnenpiloten-achten-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.n-news.de\/?p=127087","title":{"rendered":"Drohnenfliegen: Hobby mit strengen Regeln. Worauf private Drohnenpiloten achten m\u00fcssen?"},"content":{"rendered":"<p>#drohnen<\/p>\n<p><strong>Drohnen bieten faszinierende Perspektiven und sind l\u00e4ngst nicht mehr nur bei Profis beliebt. Gesch\u00e4tzte 346.000 privat genutzte Drohnen gibt es laut Statista in Deutschland. Doch wer sein Flugger\u00e4t privat steigen lassen m\u00f6chte, muss einige Regeln beachten, die durch die EU-Drohnenverordnung und das Luftverkehrsgesetz vorgegeben werden. Entscheidend sind unter anderem Gewicht und Ausstattung der Drohne, der geplante Flugort und die Frage, ob eine Registrierung oder ein Drohnenf\u00fchrerschein erforderlich ist. Auch der Schutz der Privatsph\u00e4re spielt eine wichtige Rolle. Die ARAG Experten geben einen \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Vorgaben.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wer darf welche Drohne fliegen?<\/strong><br \/>\nGrunds\u00e4tzlich liegt das Mindestalter f\u00fcr Fernpiloten laut ARAG Experten bei 16 Jahren. F\u00fcr bestimmte Drohnen und Betriebsszenarien gibt es allerdings Ausnahmen. Minderj\u00e4hrige k\u00f6nnen zudem unter bestimmten Voraussetzungen unter Aufsicht eines entsprechend qualifizierten Fernpiloten fliegen. F\u00fcr Spielzeugdrohnen gelten wiederum eigene Regelungen. Sie sind nicht allein deshalb Spielzeugdrohnen, weil sie weniger als 100 Gramm wiegen oder keine Kamera und kein GPS haben. Entscheidend ist vielmehr, ob sie als Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr viele Drohnen ab 250 Gramm ist ein sogenannter EU-Kompetenznachweis erforderlich, umgangssprachlich auch \u201ekleiner Drohnenf\u00fchrerschein\u201c genannt. Er gilt f\u00fcr bestimmte Fl\u00fcge in den Unterkategorien A1 und A3. F\u00fcr Fl\u00fcge in der Unterkategorie A2 ist zus\u00e4tzlich ein EU-Fernpilotenzeugnis erforderlich. Welche Qualifikation notwendig ist, h\u00e4ngt dabei nicht allein vom Gewicht, sondern auch von der Drohnenklasse und der geplanten Betriebsart ab.<\/p>\n<div id=\"attachment_83186\" style=\"width: 610px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-83186\" loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.n-news.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/DS705811.jpg\" alt=\"\" width=\"600\" height=\"600\" class=\"size-full wp-image-83186\" srcset=\"https:\/\/www.n-news.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/DS705811.jpg 600w, https:\/\/www.n-news.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/DS705811-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.n-news.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/DS705811-300x300.jpg 300w, https:\/\/www.n-news.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/DS705811-50x50.jpg 50w\" sizes=\"(max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><p id=\"caption-attachment-83186\" class=\"wp-caption-text\">Drohnentest<\/p><\/div>\n<p><strong>Welche Drohnenklassen gibt es?<\/strong><br \/>\nDrohnen werden nach unterschiedlichen Kriterien eingeteilt. F\u00fcr private Nutzer ist nach Auskunft der ARAG Experten vor allem die sogenannte \u201eoffene Kategorie\u201c relevant. Sie umfasst Fl\u00fcge mit vergleichsweise geringem Risiko und Drohnen bis zu einem Startgewicht von 25 Kilogramm, sofern die daf\u00fcr geltenden Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die offene Kategorie ist in die Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Dabei gelten jeweils unterschiedliche Abst\u00e4nde zu Menschen und bestimmten Gebieten. In A1 d\u00fcrfen beispielsweise Drohnen der entsprechenden Klassen unter bestimmten Voraussetzungen n\u00e4her an einzelnen Personen betrieben werden; Menschenansammlungen d\u00fcrfen jedoch nicht \u00fcberflogen werden. In A2 gelten unter anderem Abstandsregeln zu unbeteiligten Personen. In A3 m\u00fcssen gr\u00f6\u00dfere Abst\u00e4nde zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten eingehalten werden.<\/p>\n<p>Daneben werden Drohnen in die Klassen C0 bis C6 eingeteilt. Die ARAG Experten warnen: Diese Einteilung ist komplex. Wer eine Drohne kaufen m\u00f6chte, sollte deshalb bereits vor dem Kauf pr\u00fcfen, welcher Drohnenklasse sie angeh\u00f6rt und welche Regeln f\u00fcr den geplanten Einsatz gelten. Hilfreiche Informationen bietet beispielsweise der Bundesverband der Copter-Piloten .<\/p>\n<p><strong>Wann muss die Drohne registriert werden?<\/strong><br \/>\nDie ARAG Experten weisen darauf hin, dass nicht jede Drohne selbst registriert werden muss. Registrierungspflichtig ist in erster Linie der Betreiber. Eine Betreiberregistrierung beim Luftfahrt-Bundesamt ist grunds\u00e4tzlich erforderlich, wenn eine Drohne 250 Gramm oder mehr wiegt oder wenn sie mit einer Kamera oder einem anderen Sensor ausgestattet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann. Eine Ausnahme gilt unter anderem f\u00fcr Spielzeugdrohnen, die unter die EU-Spielzeugrichtlinie fallen. Nach der Registrierung erh\u00e4lt der Betreiber eine elektronische Identifikationsnummer (eID). Diese muss an den vom Betreiber eingesetzten Drohnen angebracht werden und von au\u00dfen sichtbar sein.<\/p>\n<p><strong>Welche Versicherung brauchen Drohnenpiloten?<\/strong><br \/>\nUnabh\u00e4ngig von Gewicht und Einsatzart raten die ARAG Experten Drohnenpiloten au\u00dferdem, den Versicherungsschutz zu kl\u00e4ren. F\u00fcr den Betrieb von Drohnen ist in Deutschland grunds\u00e4tzlich eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Sie sch\u00fctzt vor finanziellen Folgen, wenn die Drohne beispielsweise Personen verletzt oder fremdes Eigentum besch\u00e4digt. Wer bereits eine Privathaftpflichtversicherung besitzt, sollte pr\u00fcfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betrieb der eigenen Drohne mitversichert ist. Das ist nicht automatisch der Fall. Wichtig ist daher, vor dem ersten Flug einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen und insbesondere auf m\u00f6gliche Gewichts- oder Nutzungsgrenzen zu achten.<\/p>\n<p><strong>Wo darf eine Drohne fliegen?<\/strong><br \/>\nF\u00fcr Drohnenfl\u00fcge gelten laut ARAG Experten klare Grenzen. In der offenen Kategorie darf die Drohne grunds\u00e4tzlich nicht h\u00f6her als 120 Meter \u00fcber der Erdoberfl\u00e4che fliegen und muss vom Fernpiloten jederzeit in Sichtweite gehalten werden. Zus\u00e4tzlich gibt es geografische Flugbeschr\u00e4nkungen, beispielsweise in der N\u00e4he von Flugpl\u00e4tzen oder an bestimmten sensiblen Orten. Je nach Gebiet k\u00f6nnen daf\u00fcr zus\u00e4tzliche Genehmigungen oder Freigaben erforderlich sein.<\/p>\n<p>Tabu beziehungsweise besonders eingeschr\u00e4nkt sind unter anderem Fl\u00fcge \u00fcber Menschenansammlungen. Auch im Umfeld von Flugh\u00e4fen, Bundesfernstra\u00dfen, Bahnanlagen, Einsatzorten von Polizei und Rettungskr\u00e4ften sowie bestimmten milit\u00e4rischen oder sicherheitsrelevanten Einrichtungen gelten besondere Abstands- und Betriebsregeln.<\/p>\n<p>Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass unerlaubte Drohnen-Luftaufnahmen von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Kunstwerken urheberrechtlich unzul\u00e4ssig sind. Sie sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, die nur Lichtbildaufnahmen von \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen erfasst (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 67\/23).<\/p>\n<p><strong>Privatsph\u00e4re bleibt auch aus der Luft gesch\u00fctzt<\/strong><br \/>\nBeim Drohnenflug geht es nicht nur um die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch um Pers\u00f6nlichkeits- und Datenschutzrechte. Wer mit einer Kamera fremde Personen aufnimmt, dem raten die ARAG Experten zur besonderen Vorsicht. Aufnahmen, auf denen Personen identifizierbar sind, k\u00f6nnen datenschutzrechtlich relevant sein. Auch das gezielte Filmen fremder Grundst\u00fccke, Wohnungen, G\u00e4rten oder Balkone kann die Privatsph\u00e4re verletzen.<\/p>\n<p>Wie weit dieser Schutz reicht, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 4 CE 23.2267). Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit wollte Wohngrundst\u00fccke per Drohne fotografieren, um Geschossfl\u00e4chen f\u00fcr die Berechnung von Abwasserbeitr\u00e4gen zu ermitteln. Das Gericht untersagte die geplante Befliegung. Nach Auffassung der Richter stellte die Drohnenbefliegung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht dar. Denn mit den Aufnahmen konnten unter anderem Terrassen, Balkone und Gartenfl\u00e4chen sowie Personen, die sich dort aufhalten, erfasst werden; auch Aufnahmen von Innenr\u00e4umen durch Glasfl\u00e4chen waren nicht auszuschlie\u00dfen. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass das \u00dcberfliegen jedes Wohngrundst\u00fccks mit einer Drohne generell verboten ist. Es zeigt vielmehr, dass auch \u00f6ffentliche Stellen f\u00fcr Drohnenaufnahmen \u00fcber privaten Wohnbereichen eine ausreichende rechtliche Grundlage ben\u00f6tigen und die Privatsph\u00e4re der Betroffenen ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Darf man sich gegen eine private Drohne wehren?<\/strong><br \/>\nWie weit der Schutz der Privatsph\u00e4re reicht, zeigt ein weiteres Urteil. Hier hatte ein Familienvater die Pers\u00f6nlichkeitsrechte seiner Kinder sogar mit Waffengewalt gesch\u00fctzt, indem er eine Drohne, die im Tiefflug \u00fcber seine im Garten spielenden T\u00f6chter kreiste, mit dem Luftgewehr abgeschossen hatte. Zuvor hatte er lautstark nach dem Besitzer des unbemannten Flugobjekts gerufen, der dies zun\u00e4chst \u00fcberh\u00f6rte. Erst als sein Ger\u00e4t in Tr\u00fcmmern lag, war der Pilot aufgetaucht. Von der anschlie\u00dfenden Anklage wegen Sachbesch\u00e4digung wurde der Familienvater freigesprochen. Denn das Gericht billigte ihm laut ARAG Experten einen Defensiv-Notstand nach Paragraf 228 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch zu, der auch extreme Reaktionen gestattet (Amtsgericht Riesa, Az.: 9 Cs 926 Js 3044\/19).<\/p>\n<p>\u00dcbrigens: Wer gegen die geltenden Vorschriften verst\u00f6\u00dft, muss mit empfindlichen Bu\u00dfgeldern rechnen. Je nach Versto\u00df k\u00f6nnen diese bis zu 50.000 Euro betragen. In bestimmten F\u00e4llen, etwa bei unzul\u00e4ssigen Bildaufnahmen oder einer Gef\u00e4hrdung des Luftverkehrs, k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus strafrechtliche Konsequenzen drohen.<\/p>\n<p>Quelle: ARAG<\/p>\n<div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_127087 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_127087')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_127087').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"\",\"perma_option\":\"off\",\"action\":\"like\",\"language\":\"de_DE\"},\"twitter\":{\"reply_to\":\"nnews_de\",\"tweet_text\":\"%20Drohnenfliegen%3A%20Hobby%20mit%20strengen%20Regeln.%20Worauf%20private%20Drohnenpiloten%20...\",\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"\",\"perma_option\":\"off\",\"language\":\"de\",\"referrer_track\":\"\"},\"gplus\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"\",\"perma_option\":\"off\",\"referrer_track\":\"\"},\"pinterest\":{\"status\":\"on\",\"the_excerpt\":\"Drohnenfliegen: Hobby mit strengen Regeln. 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